Satzung

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
§ 2  Zweck des Vereins
§ 3  Gemeinnützigkeit
§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft
§ 6  Mitgliedsbeiträge
§ 7  Organe des Vereins
§ 8  Der Vorstand
§ 9  Zuständigkeit des Vorstandes
§ 10 Amtsdauer des Vorstandes
§ 11 Die Mitgliederversammlung
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
§ 14 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen Togo – Projekte e.V.
  2. Der Sitz des Vereins ist Oberhausen.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung, Kunst und Kultur, Entwicklungshilfe und Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. humanitäre Hilfeleistungen für Familien unter besonderer Berücksichtigung der Mädchen und Frauen – in Togo
  2. Förderung der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
  3. Hilfeleistungen und Fördermaßnahmen im Bereich der Gesundheits- und Familienvorsorge
  4. Beschaffung von Lehr- und Arbeitsmitteln
  5. Unterstützung von handwerklichen und landwirtschaftlichen Projekten im Sinne der „Hilfe zur Selbsthilfe“
  6. Unterhalt von Gemeinschaftseinrichtungen
  7. die Unterstützung von Verfahren und Technologien, die der Verwendung vor Ort und der vorhandenen Struktur in Togo in besonderem Maße angepasst sind.
  8. Aufklärung und Information der deutschen Bevölkerung über die Lebenssituation der Kinder/Familien in Afrika/Togo zur Förderung der Völkerverständigung und Entwicklung.


§ 3  Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4  Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person ab 16 Jahren und jede juristische Person werden, die den Zweck des Vereins unterstützt.
  2. Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand.


§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod eines Mitglieds
    • durch freiwilligen Austritt. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 4 Wochen zum jeweiligen Ende des Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
    • bei juristischen Personen durch deren Erlöschen.
    • durch Ausschluss aus dem Verein.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt oder mit einem Jahresbeitrag  mehr als 6 Monate in Rückstand gerät.


§ 6  Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.


§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8  Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der zweiten Vorsitzenden sowie dem/der Kassierer/Kassiererin.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.


§ 9  Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen  Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Führung des Vereins
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung  über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 10  Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des/der Ausgeschiedenen.


§ 11  Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages
    • Wahl und Abberufung des/der ersten Vorsitzenden des Vereins
    • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins sowie über die Zweckänderung des Vereins
    • Wahl von zwei Kassenprüfern/innen
  1. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.


§ 12  Einberufung der Mitgliederversammlung:

außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung der Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/5 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.


§ 13  Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Zur Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung von 2/3 der anwesenden Stimmen.
  4. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  5. Eine Änderung des Zweckes des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder des Vereins beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann in diesem Fall nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen ist und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
      • Ort und Zeit der Versammlung
      • Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
      • die Zahl der erschienenen Mitglieder
      • die Tagesordnung
      • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
      • bei Satzungsänderung soll der genaue Wortlaut angegeben werden.


§ 14  Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Kinderkrebshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.